Geändert durch die Mitgliederversammlung am 14. Januar 2023.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „404 Multigaming“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.2018.
  4. Der Verein „404 Multigaming” soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZWECK

  1. Der Zweck des Vereins ist die Ausübung des E-Sport, also sportwettkampfmäßige Ausführung von Computerspielen nach festgelegten Regeln in Deutschland, sowie die Förderung von Kindern und Jugendlichen. Als weiterführender Zweck steht auch die Festigung von Werten wie sportliche Fairness, Teamfähigkeit und Leistungsorientierung im Vordergrund.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. eine Förderung der Kommunikation zwischen Anfängern und erfahrenen Spielern. Neulingen kann dadurch ein Einstieg in die E-Sport-Szene erleichtert werden.
    2. Veranstaltungen des Vereins mit Bezug zum Thema E-Sport in Form von bundesweiten Treffen mit Erfahrungsaustausch, Public Viewing von Turnieren und die Teilnahme eigener Teams an diesen, sowie der gemeinschaftliche Besuch themenbezogener Einrichtungen und Events.
    3. Regelmäßig stattfindende Trainingseinheiten von eigenen Teams diverser Videospiele mit leitendem Teamkapitän und Unterstützung von einer vereinseigenen Teamorganisation sowie Coaches.
    4. Vernetzung des Vereines mit Organisationen ähnlichen Zwecks oder Interessen, zur weiterführenden Etablierung des E-Sport in Deutschland.
    5. die Vermittlung von Werten wie Respekt, Toleranz, Rücksichtnahme sowie Gerechtigkeit im Sinne von sportlichem Fair-Play, online als auch außerhalb des Internets, unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Normen und der Gleichbehandlung aller Menschen ohne Wertung derer individuellen Persönlichkeiten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein strebt an, künftig als gemeinnützig anerkannt zu werden und ergreift dafür die geeigneten Maßnahmen. Der Verein verfolgt dann ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Satzungsänderungen, die von dem Vereinsregister oder den Finanzbehörden aus vereins-, steuer- oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt werden, können durch das BGB-Präsidium beschlossen werden, sofern sie keine Änderung des Satzungszwecks beinhalten. Dies gilt insbesondere für solche Satzungsänderungen, die von dem Vereinsregister aus vereinsrechtlichen Gründen oder von der Finanzbehörde für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für erforderlich erachtet werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern sowie ggf. Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft steht ohne tatsächliche Einschränkung jedem offen. Mitglied können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Mitglied, welches eine juristische Person ist, wird durch seine(n) gesetzlichen Vertreter oder eine von diesem bevollmächtigte Person vertreten.
  2. Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins in angemessenem Umfang zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
  4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein finanziell oder inhaltlich unterstützen will.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelnen Mitgliedern verliehen und aberkannt. Ein Ehrenmitglied ist eine Person, welche durch außerordentliche Leistung eine Ehrung verdient und dem Verein sehr weitergeholfen hat. Ihre Verdienste sind Meilensteine in der Weiterentwicklung des Vereins. Es können sowohl aktive Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  6. Gründungsmitglieder sind alle die bei der Vereinsgründung am 04.04.2018 im Restaurant Praha in Dresden Hellerau anwesend waren. Der Status des Gründungsmitglieds ist lediglich symbolisch und hat keinerlei Privilegien vor einem ordentlichen Mitglied.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und insbesondere dafür dienliche Informationen beizutragen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, das BGB-Präsidium des Vereins über jede Anschriften- oder Firmierungsänderung zu informieren.
  9. Der Verein kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung, Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche, aber auch juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Jugendliche unter achtzehn Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in den Versammlungen erst ab ihrer Volljährigkeit.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das BGB-Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist das BGB-Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid des BGB-Präsidiums kann innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides vom Antragsteller Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch das BGB-Präsidium.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod
    4. oder durch Auflösung der juristischen Person
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Postweg oder E-Mail) gegenüber dem BGB-Präsidium unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch das BGB-Präsidium ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 BEITRÄGE

  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (z.B. Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang auf der Homepage (oder Rundschreiben, etc.) bekanntgegeben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden für die in § 2 genannten Zwecke verwendet.

§ 7 ORGANE

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. das BGB-Präsidium
    3. das erweiterte Präsidium

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Die Präsidiums- und Finanzberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  3. Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  4. Festlegung der Beitragsordnung sowie sonstige Verpflichtungen der Mitglieder
  5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter nach Bedarf, mindestens einmal bis spätestens 31. Dezember pro Kalenderjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens einen Monat vorher schriftlich oder via E-Mail durch das BGB-Präsidium mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass dem BGB-Präsidium Veränderungen an der E-Mail-Adresse bekannt gegeben werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Das zugrunde liegende Konzept wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist Bestandteil der Satzung.
  7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Präsidiums- und Finanzbericht
    2. Entlastung des BGB-Präsidiums und der Vereinsfinanzen
    3. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Verabschiedung von Beitragsordnungen
    4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim BGB-Präsidium schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  8. Das BGB-Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom BGB-Präsidium verlangt wird.
  9. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei gemeinsam vertretungsberechtigten BGB-Präsidiumsmitgliedern sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Sofern die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung durchgeführt wird, wird das Protokoll vom Versammlungsleiter erstellt und beurkundet.
  11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Diese Vollmacht darf nur im Sinne des abwesenden Mitgliedes ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  13. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  14. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

§ 9 BGB-Präsidium

  1. Das BGB-Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ein Präsident
    2. Ein Vizepräsident
    3. Ein Pressesprecher
    4. Ein Kassenwart
  2. Das BGB-Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.
  3. Das BGB-Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind die Mitglieder des BGB-Präsidiums jeweils allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Scheidet ein BGB-Präsidiumsmitglied aus dem BGB-Präsidium aus, können die übrigen BGB-Präsidiumsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein kommissarisches Ersatzmitglied berufen.
  4. Das BGB-Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das BGB-Präsidium gem. §26 BGB zuständig.
  5. Das BGB-Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das BGB-Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  7. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat das BGB-Präsidium.
  8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Das BGB-Präsidium kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen
  9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  10. Das BGB-Präsidium oder ihre einzelnen Amtsträger können nur durch einen wichtigen Grund, welcher gerichtlich überprüfbar ist, abberufen werden.

§ 10 Erweitertes Präsidium

  1. Das erweiterte Präsidium besteht aus:
    1. E-Sport-Abteilungsleiter
    2. Community-Abteilungsleiter
    3. bis zu 4 Beisitzer
  2. Die Organe des erweiterten Präsidiums werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bilden die Beisitzer, die vom BGB-Präsidium jederzeit be- und abberufen werden können.
  3. Die Funktion der Organe ist die Ausübung von Führungsaufgaben, Beratung und Organisation von Vereinsaktivitäten.

§ 11 VEREINSAUFLÖSUNG

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von Vier-Fünftel der Mitglieder erforderlich.
  3. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

§13 HAFTUNG

  1. Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht für Schäden in Form der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.